LAG Berlin-Brandenburg: Arbeitsverhältnisse zur City-BKK nicht beendet
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am heutigen Tag in
mehreren Fällen festgestellt, dass die Schließung der City-BKK nicht zur Beendigung
der Arbeitsverhältnisse geführt hat. Zwar sieht § 164 SGB V für den Fall der
Schließung einer Krankenkasse vor, dass die Arbeitsverhältnisse der
Beschäftigten kraft Gesetzes enden. Unter Berücksichtigung des durch Art. 12 GG
geschützten Rechts am Arbeitsplatz hätte eine solche Beendigung jedoch die
Durchführung eines ordnungsgemäßen Unterbringungsverfahrens bei einer anderen
Kasse erfordert. Das Landesarbeitsgericht hat jeweils verneint, dass ein
derartiges Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Auch die zusätzlich
von der City-BKK ausgesprochenen Kündigungen seien unwirksam, weil der Betrieb
noch nicht endgültig stillgelegt worden sei, sondern Abwicklungsarbeiten in
nicht unbeträchtlichem Umfange weiterhin durchgeführt würden.
In einer bereits am 4. April 2012 verkündeten Entscheidung hat das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zudem auf der Grundlage einer damaligen
Zusage der Senatsinnenverwaltung ein Rückkehrrecht zum Land Berlin anerkannt
und das Land Berlin verurteilt, mit einer Arbeitnehmerin ein neues
Arbeitsverhältnis abzuschließen.
Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg,
Urteile vom 12. April 2012, Az. 2 Sa 15/12, 2 Sa 14/12, 5 Sa
142/12, 5 Sa 2554/11,
5 Sa 2555/11
Urteil vom 4. April 2012, Az. 4
Sa 2440/11