BAG: Arbeitsrechtsregelung über Einmalzahlung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 16.2.2012 – 6 AZR 573/10 – wie folgt: Eine normative Wirkung von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen auf die Arbeitsverhältnisse kirchlicher Beschäftigter kann kirchengesetzlich nicht angeordnet werden. Arbeitsrechtsregelungen über Vergütungsbestandteile, die auf der Rechtsgrundlage des § 15a MG getroffen werden, sind auch dann Teil der Dienstvertragsordnung, wenn sie nicht als Änderung der Dienstvertragsordnung bezeichnet und scheinbar als eigenständige Regelung konzipiert sind. Bezugnahmeklauseln in den Dienstverträgen kirchlicher Arbeitnehmer auf die Bestimmungen des kirchlichen Arbeitsrechts sind angesichts ihrer Funktion, dem kirchlichen Arbeitsrecht im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis Geltung zu verschaffen, grundsätzlich dahin zu verstehen, dass sie zur Anwendung der für den Arbeitgeber kirchenrechtlich verpflichtenden Bestimmungen führen. Tritt ein Arbeitgeber nach seiner Ausgliederung aus dem Bereich der verfassten Kirche dem Diakonischen Werk bei, ist er aber aufgrund einer Bezugnahmeklausel in dem Dienstvertrag mit einem kirchlichen Arbeitnehmer nach wie vor verpflichtet, die für die verfasste Kirche geltenden Bestimmungen anzuwenden, werden von der Bezugnahmeklausel grundsätzlich alle kirchlichen Regelungen erfasst, die von den Arbeitgebern der verfassten Kirche auf ihre Arbeitnehmer angwendet werden müssen.