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Arbeitsrecht
27.07.2016
Arbeitsrecht
BAG: Anspruch des Betriebsrats auf einen separaten Telefon- und Internetanschluss

Das BAG hat mit Beschluss vom 20.4.2016 – 7 ABR 50/14 – wie folgt entschieden:

1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang ua. sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik gehören auch das Internet sowie die Teilhabe am E-Mail-Verkehr. Der Arbeitgeber kann diesen Anspruch grundsätzlich erfüllen, indem er dem Betriebsrat einen Internetzugang und E-Mail-Verkehr über das im Unternehmen genutzte Netzwerk vermittelt.

2. Der Betriebsrat darf einen separaten, vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugang nicht allein deshalb für erforderlich halten, weil über den zentral vermittelten Internetzugang technisch die Möglichkeit besteht, die Internetnutzung und den E-Mail-Verkehr zu überwachen. Ebenso wenig wie die rein theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung des Internetanschlusses durch Betriebsratsmitglieder dem Anspruch des Betriebsrats auf einen Internetzugang von vornherein entgegensteht, kann dem Arbeitgeber ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte unterstellt werden, dass er die Internetaktivitäten des Betriebsrats einschließlich des E-Mail-Verkehrs unzulässigerweise kontrolliert und damit den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) missachtet.

3. Der Betriebsrat darf grundsätzlich auch einen von der Telefonanlage des Arbeitgebers unabhängigen Telefonanschluss nicht als erforderlich ansehen, wenn er über einen Nebenstellenanschluss die Möglichkeit einer uneingeschränkten Telekommunikation hat.

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