BAG: Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - Verfall trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers
Das BAG hat mit Urteil vom 19.1.2016 – 9 AZR 507/14 – wie folgt entschieden:
1. Gemäß § 18 Abschn. A Ziff. 7 Satz 1 MTV erlischt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaub drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde. Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den von ihm beantragten Urlaub, liegt eine erfolglose Geltendmachung im Tarifsinne unabhängig davon nicht vor, ob der Arbeitnehmer den Urlaub später tatsächlich antritt.
2. Die Parteien des MTV haben den tariflichen Mehrurlaub einem eigenständigen, von den Vorschriften des BUrlG abweichenden Fristenregime unterstellt. Nach der Urlaubskonzeption des MTV soll der Arbeitnehmer das Risiko tragen, dass der Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub infolge Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllbar ist.