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Arbeitsrecht
16.04.2019
Arbeitsrecht
BAG: Anrechnung Nachteilsausgleich auf Sozialplanabfindung

Das BAG hat mit Urteil vom 12.2.2019 – 1 AZR 279/17 – wie folgt entschieden:

1. Nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt mit dem Bewirken der geschuldeten Leistung an den Gläubiger das Schuldverhältnis (Erfüllung). Die Zahlung einer Abfindung wegen eines vom Arbeitnehmer erstrittenen Nachteilsausgleichs iSv. § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG hat - abgesehen von einer verlautbarten anderen Tilgungsbestimmung des Arbeitgebers - Erfüllungswirkung für den Anspruch auf Abfindung nach einem Sozialplan (Rn. 10 ff.).

2. Die Anrechenbarkeit im Wege der Erfüllungswirkung des gezahlten Nachteilsausgleichs auf den Sozialplanabfindungsanspruch - ebenso wie die einer gezahlten Sozialplanabfindung auf den Nachteilsausgleich - verbietet sich nicht im Hinblick auf die Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL). Dem unionsrechtlich determinierten Massenentlassungsschutz einschließlich seiner Konsultationspflicht entspricht das in § 17 Abs. 2 KSchG geregelte Konsultationsverfahren. Bei seiner Missachtung ist mit der Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Kündigung im nationalen Recht eine hinreichend wirksame Sanktion iSv. Art. 6 MERL vorgesehen (Rn. 17 ff.).

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