BAG: Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags - dauerhafte Nachtarbeit
Das BAG hat mit Urteil vom 9.12.2015 – 10 AZR 156/15 – wie folgt entschieden:
1. Bei dem Merkmal der Angemessenheit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zukommt. Zur Beurteilung der Angemessenheit eines Ausgleichs für geleistete Nachtarbeit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG bedarf es konkreter Feststellungen zur Art der jeweiligen Tätigkeit und der mit dieser verbundenen Belastung. Ohne solche Feststellungen hält eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung auch einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht stand.
2. Will ein Tatsachengericht abweichend von dem regelmäßig als angemessen angesehenen Ausgleich iHv. 25 % bzw. bei Dauernachtarbeit von 30 % des jeweiligen Bruttostundenlohns bzw. dem entsprechenden Freizeitausgleich einen anderen Wert als angemessen ansehen, hat es konkret auszuführen, auf welche tatsächlichen Umstände es seine Annahme stützt und inwieweit diese eine höhere oder mindere Belastung durch die Nachtarbeit bedingen.