BAG: Änderungskündigung zur Gehaltsabsenkung - Wirkungen einer „sanierenden“ Dienstvereinbarung auf kirchengesetzlicher Grundlage
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 29.9.2011 - 2 AZR 523/10 - wie folgt: Die Begründetheit einer Änderungsschutzklage iSv. § 4 Satz 2 KSchG setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis in dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungskündigung wirksam wird, nicht ohnehin schon zu den Bedingungen besteht, die dem Arbeitnehmer mit der Änderungskündigung angetragen wurden. Zwar war die Änderungskündigung dann überflüssig, eine gegen sie gerichtete Änderungsschutzklage kann gleichwohl keinen Erfolg haben. Eine in diesem Sinne „überflüssige“ Änderungskündigung liegt vor, wenn sie ausschließlich auf die Herbeiführung von Arbeitsbedingungen zielt, die aufgrund einer unmittelbar anzuwendenden Betriebs- oder Dienstvereinbarung für das Arbeitsverhältnis bereits gelten. Fehlt allerdings der Leitung einer Einrichtung der Diakonie und ihrer Mitarbeitervertretung beim Abschluss einer „Sanierungsvereinbarung“, die auf eine vorübergehende Gehaltsabsenkung zielt, der Normsetzungswille, kommt den Regelungen schon deshalb keine unmittelbare und zwingende Wirkung zu. Es bleibt offen, ob sich die unmittelbare Wirkung, die das Kirchengesetz Dienstvereinbarungen in § 37 Abs. 3 MVG-K zuerkennt, überhaupt auf Arbeitsverhältnisse erstrecken kann, die dem Regime staatlichen Rechts unterfallen. Das mit der Kündigung unterbreitete Änderungsangebot muss eindeutig bestimmt, zumindest bestimmbar sein. Das gilt unter anderem für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der in ihm vorgesehenen Änderungen. Stehen das Kündigungsschreiben und der Inhalt eines beigefügten Änderungsvertrags, aus dem sich die angestrebten Änderungen ergeben, in dieser Hinsicht in einem unauflöslichen Widerspruch, führt das zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist nur sozial gerechtfertigt, wenn sich die angebotenen Änderungen nicht weiter vom bisherigen Inhalt des Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung zur Gehaltsabsenkung die Vereinbarung einer sog. „doppelten“ Schriftformklausel anträgt, ohne dass hierfür Gründe iSv. § 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 KSchG vorlägen.