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WRP 2015, 452
BGH 
Wettbewerbsrecht: „KONDOME – Made in Germany“ (Beschluss vom 27.11.2014, I ZR 16/14)

Für die Richtigkeit der Angabe „Made in Germany“ ist notwendig, aber auch ausreichend, dass die Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis seine aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält.

BGH, WRP 2015, 452-454 (Beschluss vom 27.11.2014, I ZR 16/14)

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