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K&R 2021, 636
Bosman 
Verantwortungsgemeinschaft aller Länder für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Kurz und KnappAus der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgt eine Gewährleistungspflicht der Länder für eine funktionsgerechte Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Diese Pflicht obliegt den Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist. Im gegenwärtigen System der Rundfunkfinanzierung genügt es deshalb nicht, …

Bosman, K&R 2021, 636-639

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