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BB 2013, 3059
 
BAG: Abweichung der Namensliste von der Auswahlrichtlinie

Die Betriebsparteien können Auswahlrichtlinien i. S. v. § 1 Abs. 4 Var. 2 KSchG bei späterer oder schon bei zeitgleicher Gelegenheit – etwa bei Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste – ändern. Setzen sie sich in einem bestimmten Punkt gemeinsam über die Auswahlrichtlinie hinweg, ist die Namensliste zumindest dann maßgeblich, wenn Interessenausgleich und Auswahlrichtlinie von denselben Betriebsparteien stammen.…

BB 2013, 3059

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