Der EuGH hat mit Urteil vom 21.6.2018 – C-480/16, Fidelity Funds - entschieden: Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach die von einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft an einen gebietsfremden Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausgeschütteten Dividenden dem Quellensteuerabzug unterliegen, während ...
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