BAG , Urteil vom 28.04.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 515/10 (Vorinstanz: LAG Düsseldorf vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 1618/09; ) (Vorinstanz: ArbG Essen vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 1 Ca 2542/09; ) Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Der
BAG , Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 88/10 (Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 657/09; ) (Vorinstanz: ArbG Kassel vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 7 Ca 411/08; ) Amtliche Leitsätze: Soll eine Sonderzahlung
BAG , Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 127/09 (Vorinstanz: LAG München vom 24.07.2009 - Aktenzeichen 5 TaBV 141/07; ) (Vorinstanz: ArbG München vom 15.11.2007 - Aktenzeichen 32 BV 23/07; ) Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1.
BAG , Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 206/10 (Vorinstanz: LAG Niedersachsen vom 22.01.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 139/09; ) (Vorinstanz: ArbG Celle vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 1 Ca 374/08; ) Amtliche Leitsätze: Nach Inkrafttreten des TVöD
BAG , Urteil vom 23.02.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 439/09 (Vorinstanz: LAG München vom 15.04.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 1019/08; ) (Vorinstanz: ArbG München vom 14.10.2008 - Aktenzeichen 14 Ca 17224/07; ) Amtliche Normenkette: BGB § 133; BGB § 157;
Das LAG entschied in seinem Urteil vom14.1.2011 – 9 Sa 1771/10 – wie folgt: Verweist ein öffentlicher Arbeitgeber in einer Stellenausschreibung auf eine vorrangige Berücksichtigung von Frauen bei gleichwertiger Qualifikation und erfüllt damit die
Das BAG entschied in seinemUrteil vom12.4.2011 – 1 AZR 505/09 – wie folgt: Die Betriebsparteien können zur Herstellung von Rechtssicherheit ein Verfahren oder einen Stichtag bestimmen und auf diese Weise festlegen, ob eine Eigenkündigung durch die
Das BAG entschied in seinem Urteil vom9.2.2011 – 7 AZR 91/10 – wie folgt: Eine auf Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Klage (§ 894Satz 1ZPO) isthäufigdahinauszulegen,dass mit Rechtskraft des Urteils die Abgabe der
Das BAG entschied in seinemUrteil vom9.2.2011 – 7 AZR 221/10 – wie folgt: Die dreiwöchige Klagefrist der §§ 21, 17 S. 1 TzBfG beginnt nicht, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer schwerbehindert ist, und dennoch keine Zustimmung des
Das BAG entschied in seinem Urteil vom6.4.2011 – 7 AZR 704/09 – wie folgt: Der Arbeitnehmer muss innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist der §§ 21, 17 S. 1 TzBfG nicht nur die Rechtsunwirksamkeit der Bedingungsabrede geltend machen. Die Dreiwochenfrist
Das BAG entschied in seinemUrteil vom 9.3.2011 – 7 AZR 657/09 – wie folgt: Das sog. Zuvorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfGbezieht sich auf denselben Vertragsarbeitgeber. Das ist die natürliche oder juristische Person, diemit
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 9.3.2011 – 7 AZR 728/09 – wie folgt: Die Bundesagentur für Arbeit kann sich als rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 367 Abs. 1 SGB III) nicht auf den
Das ArbG entschied in seinem Urteil vom 21.7.2011 – 17 Ca 1102/11 – wie folgt: Der Arbeitnehmer ist HIV-infiziert und wurde von dem Arbeitgeber, einem Pharmaunternehmen, als Chemisch-Technischer Assistent beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das
LAG Hamm, Urteil vom 15.12.2010 - 6 Sa 1106/10LeitsatzEine lediglich mündliche, jedoch mit den Pflichtangaben nach § 17 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1-5 KSchG versehene Unterrichtung führt trotz Verstoßes gegen § 17 Abs. 2 S. 1 KSchG nicht zur Unwirksamkeit
BVerfG, Beschluss vom 25.1.2011 - 1 BvR 1741/09 Volltext des Beschlusses: //BB-Online BBL2011- - unter www.betriebs-berater.de Verletzung des Rechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes durch eine qua Gesetz vollzogene Zuweisung eines anderen
LAG Chemnitz , Urteil vom 19.04.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 499/10 (Vorinstanz: ArbG Chemnitz vom 25.06.2010 - Aktenzeichen 3 Ca 200/10; ) Amtliche Leitsätze: 1. Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 TzBfG nach Art. 1 der Richtlinie
Das Arbeitszeitgesetz soll vor allem der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitszeit dienen. Die Neuauflage des bewährten Kommentars berücksichtigt die aktuellen Entwicklungen des Arbeitslebens und integriert die Rechtsprechung seit der Vorauflage 2009. mehr...