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Arbeitsrecht
23.08.2011
Arbeitsrecht
BAG: AGB-Kontrolle und Auslegung einer Willenserklärung

Das BAG entschied in seinem Urteil vom9.2.2011 – 7 AZR 91/10 – wie folgt: Eine auf Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Klage (§ 894Satz 1ZPO) isthäufigdahinauszulegen,dass mit Rechtskraft des Urteils die Abgabe der AnnahmeerklärungunddamitderVertragsschlusserwirkt werden soll. Es kann dem Kläger aber auch um die Abgabe des Angebots gehen, weil er sich den Vertragsschluss noch offenhalten will. Das gilt insbesondere bei der Wiedereinstellungsklage, weil für sie eine Regelung fehlt, die dem einseitigen Lösungsrecht des Arbeitnehmers aus § 12 S. 1 KSchG entspricht. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB i. d. F des Gesetzes zurModernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 kommt auch die VerurteilungzurAbgabeeinerWillenserklärunginBetracht, die auf eine Vertragsänderung zu einemin der Vergangenheit liegendenZeitpunktgerichtet ist.Auch Vertragsbedingungen, die vor ihrer Verwendung kollektivrechtlich ausgehandelt worden sind, können Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sein. Bleibt nach AusschöpfungderAuslegungsmethoden ein nicht behebbarerZweifel, gehternach§ 305cAbs. 2BGBzulasten desVerwenders. DieAnwendungderUnklarheitenregel setzt voraus, dass die Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind u. a. Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung von der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB ausgenommen. Demgegenüber sind Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern oder ausgestalten, inhaltlich zu kontrollieren. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einen durch Auflösungsvertrag vereinbarten, für den Fall der Kündigung durch den neuen Arbeitgeber vorgesehenen Wiedereinstellungsanspruch davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer „dringende betriebliche Gründe i. S. v. § 1 Abs. 2 ff. KSchG“ für die Kündigung beweist, benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen und sind daher unwirksam.

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