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ZNER 2013, 632
BVerwG 
10. Planfeststellungsbeschluss „Thüringer Strombrücke“ (Urteil vom 18.07.2013, 7 A 4.12)

Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 1 Abs. 3 EnLAG i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO für Streitigkeiten über die Planfeststellung von Vorhaben, die in den Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz aufgenommen sind, erstreckt sich auch auf Streitigkeiten über andere Energieleitungsvorhaben, über die nach § 78 VwVfG in der Planfeststellung mitentschieden worden ist.

BVerwG, ZNER 2013, 632-639 (Urteil vom 18.07.2013, 7 A 4.12)

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