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ZNER 2018, 453
BVerwG 
15. Bedarfsplan nach Energieleitungsausbaugesetz (Beschluss vom 12.09.2018, BVerwG 4 A 13.17)

Der Bedarfsplan nach dem Energieleitungsausbaugesetz legt mit der Bezeichnung von Anfangs- und Endpunkt eines Vorhabens nicht den konkreten Standort von Anlagen und Betriebseinrichtungen fest und lässt daher Modifikationen und Konkretisierungen zu. Die Angabe des Netzverknüpfungspunktes ist aber verbindlich.

BVerwG, ZNER 2018, 453-454 (Beschluss vom 12.09.2018, BVerwG 4 A 13.17)

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