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ZLR 2021, 1
 

Zwischen Corona . . .

Das häufig als “Corona-Jahr” bezeichnete Jahr 2020 liegt hinter uns, doch ist das Jahr 2021 nicht minder, zu seinem Beginn gefühlt sogar noch stärker, von dieser Pandemie geprägt. Wann die Impfungen zu einer spürbaren Entschärfung der Situation führen werden, ist derzeit noch nicht abzusehen. 2020 hat allerdings für die Lebensmittelwirtschaft und das Lebensmittelrecht trotz der Corona-Pandemie keine großen Umbrüche gebracht. Sicher, das Infektionsgeschehen war und ist auch ein Thema in der Lebensmittelindustrie, besonders in der Fleischwirtschaft.1 Die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln war aber nie ernsthaft gefährdet, weder auf der Produktionsseite – von der letztlich unbegründeten Sorge um eine ausreichende Spargelernte einmal abgesehen – noch bei der Verteilung durch den Handel. Das Chaos eines völlig ungeregelten Brexits, der auch für die Lebensmittelwirtschaft von erheblicher Bedeutung ist, konnte im letzten Moment trotz (oder dank?) Corona noch abgewendet werden.

Auch Gesetzgebungsvorhaben wurden weiter vorangetrieben. Das gilt besonders für das große Vorhaben “Vom Hof auf den Tisch” der EU-Kommission. Nachdem die EU-Kommission in ihrer Mitteilung vom 20.5.2020 den erwarteten Rahmen vorgab2 und der Rat am 19.10.2020 seine Schlussfolgerungen artikulierte, wird jetzt der vorgegebene Zeitplan abgearbeitet. Derzeit laufen die Vorarbeiten für die geplanten Vorhaben, zu denen im Frühsommer dieses Jahres eine Entschließung des EU-Parlaments erwartet wird. Auf der Agenda zur Erreichung des angestrebten Ziels, ein nachhaltiges EU-Lebensmittelsystem zu schaffen, das die Ernährungssicherheit gewährleistet, die Gesundheit und Lebensqualität verbessert und die Umwelt schützt, steht neben der Schaffung neuer Tierschutzvorschriften auch die Einführung einer standardisierten verpflichtenden Nährwertdeklaration auf der Packungsvorderseite, die Festlegung von Nährwertprofilen für die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben und ggf. eine Ausweitung der obligatorischen Ursprungs- oder Herkunftsangaben auf bestimmte Erzeugnisse. Dazu bedarf es einer Folgenabschätzung. Man darf gespannt bleiben, ob und in welcher Form die einzelnen Vorhaben zukünftig konkret umgesetzt werden.

Der nationale Gesetzgeber muss vor dem Ende der Legislaturperiode im September noch eine Reihe von Vorhaben zu Ende bringen, von denen ihm die meisten durch die EU vorgegeben sind, darunter etwa die Einwegkunststoffrichtlinie der EU. Dazu zählt aber zumindest indirekt auch das längst überfällige Vierte Gesetz zur Änderung des LFGB, das im Bereich der bislang den Zusatzstoffen gleichgestellten Stoffe dem nationalen Gesetz- und Verordnungsgeber weiterhin erheblichen Spielraum für eigene, nicht harmonisierte Regelungen lassen wird. Wie bei den ebenfalls geplantenZLR 2021 S. 1 (2) nationalen Bestimmungen über Mineralölrückstände aus Verpackungsmaterial (Stichwort “MOSH/MOAH”) werden Fragen zur Beschränkung des freien Binnenmarkts in der EU dadurch voraussichtlich noch lange aktuell bleiben. Auf EU-Ebene stellt sich dagegen die vom EU-Parlament beschlossene Verschärfung des Bezeichnungsschutzes für Milcherzeugnisse.

In diesem Jahr stehen in Deutschland eine Reihe von Wahlen an, vor allem die Bundestagswahl im September, die zumindest einen Kanzler(innen)wechsel mit sich bringen wird. In dem Maße, in dem Ernährungsthemen inzwischen zum politischen Thema geworden sind, können wir aus Sicht des Lebensmittelrechts ein spannendes Jahr erwarten. Hoffen wir, dass eine möglichst rasche Bewältigung der Corona-Krise auch solchen wichtigen Themen wieder mehr Raum in der öffentlichen Debatte einräumen wird.

Wir freuen uns also trotz der aktuell so schwierigen und ernsten Begleitumstände auf ein interessantes lebensmittelrechtliches Jahr, das die ZLR wie immer in möglichst aktueller Form begleiten wird. Das Wichtigste ist aber natürlich nach wie vor: Bleiben Sie gesund!

Die Redaktion

1

Vgl. dazu Nöhle , ZLR 2020, 255 und 771.

2

Vgl. dazu bereits Loosen, ZLR 2020, 127.

 
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