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ZFWG 2021, 519
OVG Nordrhein-Westfalen 
Spielhallenschließungsanordnung vor Inkrafttreten des GlüStV 2021 ist rechtmäßig (Beschluss vom 30.04.2021, 4 A 3462/20)

Eine Schließungsanordnung nach § 15 Abs. 2 GewO ist grundsätzlich bereits gerechtfertigt, solange unklar ist, ob die Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen. Erst die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis, nicht schon ein hierauf gerichteter Antrag oder eine entsprechende Klage, schließt ein Einschreiten nach dieser Vorschrift aus.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2021, 519-520 (Beschluss vom 30.04.2021, 4 A 3462/20)

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