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ZFWG 2019, 181
OVG Nordrhein-Westfalen 
Schließung einer ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis betriebenen Bestandsspielhalle (Beschluss vom 10.01.2019, 4 B 1333/18)

Rechtsgrundlage für ein Einschreiten gegen Spielhallenbetreiber ohne die erforderliche Erlaubnis bleibt in Nordrhein-Westfalen weiterhin § 15 Abs. 2 GewO (Bestätigung der Rechtsprechung).

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2019, 181-185 (Beschluss vom 10.01.2019, 4 B 1333/18)

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