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ZFWG 2019, 185
VGH Hessen 
Spielhallenerlaubnisse nach § 33 i GewO entfalten in Hessen keine Rechtswirkungen mehr (Beschluss vom 15.01.2019, 8 B 552/18)

Seit dem 30. Juni 2017 bedürfen alle Spielhallen einer gesonderten glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 HSpielhG. Eine zuvor nach § 33 i GewO erteilte Erlaubnis entfaltet seitdem keine Rechtswirkungen mehr zugunsten des Spielhallenbetreibers, ohne dass es ihrer formellen Aufhebung bedürfte.

VGH Hessen, ZfWG 2019, 185-187 (Beschluss vom 15.01.2019, 8 B 552/18)

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