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ZFWG 2020, 274
OVG Nordrhein-Westfalen 
Auswirkungen geplanter staatsvertraglicher Neuregelung auf Schließungsverfügung für Verbundspielhalle (Beschluss vom 16.03.2020, 4 B 977/18)

Spielhallenerlaubnisse nach § 33 i GewO sind in Nordrhein-Westfalen gegenstandslos, weil § 33 i GewO gemäß § 21 Abs. 2 AG GlüStV NRW durch das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag ersetzt worden ist.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2020, 274-277 (Beschluss vom 16.03.2020, 4 B 977/18)

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