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ZFWG 2023, 316
OVG Bremen 
Gesetzliche Auswahlkriterien bei Standortkonkurrenz von Wettvermittlungsstellen im BremGlüG nicht zu beanstanden (Beschluss vom 06.04.2023, 1 B 332/22)

Als Antragssteller im Sinne des § 5b Abs. 1 Satz 1 BremGlüG sind nach dem Wortlaut und dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers die Veranstalter der Sportwetten anzusehen und nicht die Betreiber der Wettvermittlungsstelle.

OVG Bremen, ZfWG 2023, 316-320 (Beschluss vom 06.04.2023, 1 B 332/22)

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