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ZFWG 2019, 56
VGH Hessen 
Einschlägige Ermächtigungsgrundlage für die Schließung von Spielhallen in Hessen ist § 15 Abs. 2 GewO (Beschluss vom 26.10.2018, 8 B 1558/18)

Hessen hat mit Erlass des Hessischen Spielhallengesetzes anstelle der bisherigen Regelung in § 33i GewO lediglich neue eigenständige Regelungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle erlassen. Rechtsgrundlage für ein Einschreiten gegen Spielhallenbetreiber ohne die erforderliche Erlaubnis bleibt in Hessen weiterhin § 15 Abs. 2 GewO.

VGH Hessen, ZfWG 2019, 56-59 (Beschluss vom 26.10.2018, 8 B 1558/18)

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