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ZFWG 2017, 432
OVG Nordrhein-Westfalen 
Betrieb von Bestandsspielhallen nach dem 1. 7. 2017 nur noch mit glücksspielrechtlicher Erlaubnis zulässig (Beschluss vom 08.06.2017, 4 B 307/17)

Verstößt das Verwaltungsgericht im Eilverfahren gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem es gestellte Anträge übergeht und Akteninhalt nicht zur Kenntnis nimmt, kann der Verstoß dadurch geheilt werden, dass die geänderten Anträge und übergangenen Anlagen im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2017, 432-440 (Beschluss vom 08.06.2017, 4 B 307/17)

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