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ZFWG 2017, 440
VGH Hessen 
Fünfjährige Übergangsfrist für Bestandsspielhallen ist betriebsbezogen und nicht betreiberbezogen (Beschluss vom 19.06.2017, 8 B 931/17)

Die Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO für den gewerbsmäßigen Spielgeräteaufsteller setzt nicht das Vorliegen einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 Satz 2 GewO für den Spielhallenbetreiber voraus.

VGH Hessen, ZfWG 2017, 440-442 (Beschluss vom 19.06.2017, 8 B 931/17)

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