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ZFWG 2019, 200
OVG Niedersachsen 
Auswahlentscheidung durch Losverfahren bei unechter Konkurrenzsituation und fehlender Mitwirkung zulässig (Beschluss vom 20.06.2018, 11 ME 136/18)

Der zwischen Spielhallen einzuhaltende Mindestabstand, der in Niedersachsen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 NGlüSpG 100 Meter beträgt, ist nach § 10 Abs. 2 Satz 2 NGlüSpG anhand der kürzesten Verbindung (Luftlinie) zwischen den Spielhallen zu bemessen. Dabei ist auf die Luftlinienverbindung zwischen den Gebäudekanten und nicht etwa auf den Abstand zwischen den Eingangstüren der Spielhallen abzustellen.

OVG Niedersachsen, ZfWG 2019, 200 (Beschluss vom 20.06.2018, 11 ME 136/18)

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