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WRP 2016, 126
KG Berlin 
Zivilrecht/Persönlichkeitsrecht: Keine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts eines Testveranstalters durch eine blickfangartige Testwerbung (Beschluss vom 22.11.2015, 5 W 252/15)

Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht eines Testveranstalters ist grundsätzlich nicht verletzt, wenn ein getesteter Unternehmer blickfangartig und unter Angabe des Namens des Testveranstalters mit dem (vom Testveranstalter veröffentlichten) Testergebnis wirbt.

KG Berlin, WRP 2016, 126-127 (Beschluss vom 22.11.2015, 5 W 252/15)

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