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WRP 2016, 123
KG Berlin 
Markenrecht: Tussi ATTACK (Beschluss vom 27.10.2015, 5 W 216/15)

Den Aufdruck „Tussi ATTACK“ plakativ auf der Brustseite von T-Shirts versteht der Verkehr regelmäßig nur als dekoratives Element (als selbstironische, schillernde, lustig gemeinte Meinungsäußerung des Trägers des T-Shirts) und nicht als Produktkennzeichen.

KG Berlin, WRP 2016, 123-126 (Beschluss vom 27.10.2015, 5 W 216/15)

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