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WRP 2016, 127
LG Hamburg 
Wettbewerbsrecht: Sonderrufnummer in der Widerrufsbelehrung (Urteil vom 03.11.2015, 312 O 21/15)

Erhält ein Unternehmer für Gespräche, die er über eine Sonderrufnummer abwickelt vom Telekommunikationsdienstleister kein Entgelt, so ist deren Verwendung im Rahmen einer Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden. Das 128an den Telekommunikationsdienstleister vom Anrufer zu zahlende Entgelt stellt den Grundtarif im Sinne der Verbraucherrechterichtlinie dar, dessen Berechnung zulässig ist. …

LG Hamburg, WRP 2016, 127-129 (Urteil vom 03.11.2015, 312 O 21/15)

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