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WRP 2012, 500
OLG Stuttgart 
Zivilprozessrecht: Ordnungsmittelantrag (Beschluss vom 12.12.2011, 2 W 59/11)

Haben Gläubiger und Schuldner eines Unterlassungsanspruchs einen Prozessvergleich geschlossen, der für den Wiederholungsfall (lediglich) ein Vertragsstrafeversprechen enthält, kann dies nur dann im Sinne eines Verzichts auf das Ordnungsmittel des § 890 ZPO ausgelegt werden, wenn für einen solchen Erklärungswillen konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

OLG Stuttgart, WRP 2012, 500 (Beschluss vom 12.12.2011, 2 W 59/11)

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