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WRP 2016, 707
BGH 
Markenrecht: Davidoff Hot Water II (Urteil vom 21.10.2015, I ZR 51/12)

§ 19 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2 MarkenG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde.

BGH, WRP 2016, 707-711 (Urteil vom 21.10.2015, I ZR 51/12)

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