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WRP 2019, 99
OLG Frankfurt a. M. 
Wettbewerbsrecht/Verfahrensrecht: Überprüfung der Annahme der funktionellen Zuständigkeit in der Berufung und Voraussetzung für wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz („Steckdübel III“) (Urteil vom 26.09.2018, 6 U 49/18)

Die Berufung kann wegen § 513 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass die Zivilkammer ihre funktionelle Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Bejahung der Zuständigkeit objektiv willkürlich war (im Streitfall verneint).

OLG Frankfurt a. M., WRP 2019, 99-106 (Urteil vom 26.09.2018, 6 U 49/18)

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