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WRP 2014, 849
BGH 
Wettbewerbsrecht/Verfahrensrecht: Berücksichtigung eines übergangenen Anspruchs durch Urteilsergänzung (Urteil vom 24.09.2013, I ZR 133/12)

Wird bei der Verkündung eines Urteils in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, versehentlich ein von einer Partei geltend gemachter 850Haupt- oder Nebenanspruch übergangen, kann dieser Mangel nicht durch eine Protokollberichtigung nach § 164 ZPO, sondern nur im Wege einer Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO behoben werden.

BGH, WRP 2014, 849-851 (Urteil vom 24.09.2013, I ZR 133/12)

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