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WRP 2014, 851
BGH 
Urheberrecht: BearShare (Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12)

a) Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

BGH, WRP 2014, 851-855 (Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12)

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