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WRP 2017, 858
OLG Hamm 
Wettbewerbsrecht: Polsterecke (Urteil vom 21.03.2017, I-4 U 167/16)

Die in einem Verkaufsraum ausgestellten und mit Preisangaben versehenen Möbel, wie z. B. Polstermöbel und Wohnwände, müssen mit dem klar erkennbaren und gut lesbaren Gesamtpreis ausgezeichnet werden. Der Gesamtpreis ist der Verkaufspreis, der für das Möbelstück mit allen Ausstattungsmerkmalen, wie es in der Ausstellung steht, von den Käufern zu zahlen ist.

OLG Hamm, WRP 2017, 858-861 (Urteil vom 21.03.2017, I-4 U 167/16)

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