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WRPL 2017, 1
LG Dortmund 
Werbung mit zeitlich befristeter Rabattaktion (Urteil vom 14.06.2017, 10 O 13/17)

Eine Werbung, die zeitlich bis zum 24.12.2016 befristet ist und sodann bis zum 31.12.2016 verlängert wird, ist irreführend. Daran ändert auch die Formulierung “Dank für ein Wahnsinnsjahr” in Kombination mit der Nennung einer Award-Auszeichnung nichts.

LG Dortmund, WRPL 2017, Heft 12, Online, - (Urteil vom 14.06.2017, 10 O 13/17)

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