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WRP 2016, 980
BGH 
Wettbewerbsrecht: Mehrwertdienstenummer (Urteil vom 25.02.2016, I ZR 238/14)

a) Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht.

BGH, WRP 2016, 980-985 (Urteil vom 25.02.2016, I ZR 238/14)

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