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WRP 2014, 1050
BGH 
Wettbewerbsrecht: Geschäftsführerhaftung (Urteil vom 18.06.2014, I ZR 242/12)

a) Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.

BGH, WRP 2014, 1050-1053 (Urteil vom 18.06.2014, I ZR 242/12)

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