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WRP 2013, 354
KG Berlin 
Wettbewerbsrecht: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH (Urteil vom 13.11.2012, 5 U 30/12)

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet neben der GmbH als Täter persönlich für einen Wettbewerbsverstoß, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder jedenfalls von ihr Kenntnis hatte und die Möglichkeit, sie zu verhindern (im Anschluss an BGH, 12.11.2009 – I ZR 166/07, WRP 2010, 616 Rn. 34 – marions-Kochbuch.de).

KG Berlin, WRP 2013, 354-359 (Urteil vom 13.11.2012, 5 U 30/12)

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