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WRP 2017, 235
OLG Rostock 
Wettbewerbsrecht: Keine starren Regelfristen für eine Selbstwiderlegung der nach § 12 Abs. 2 UWG vermuteten Dringlichkeit (Urteil vom 21.12.2016, 2 U 15/16)

Für eine Selbstwiderlegung der nach § 12 Abs. 2 UWG vermuteten Dringlichkeit sind keine starren Regelfristen festzulegen, sondern regelmäßig eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. In einfachen Fällen kann der Gläubiger schon durch mehr als einmonatiges Zuwarten zu erkennen geben, dass es ihm nicht eilig ist (OLG Rostock, Beschluss vom 04.02.2013 – 2 U 24/12). Bei Vorliegen nachvollziehbarer 236Gründe für eine verzögerte Antragstellung kann auch ein Zeitraum von zwei bis ausnahmsweise drei Monaten noch dringlichkeitsunschädlich sein (OLG Rostock, …

OLG Rostock, WRP 2017, 235-236 (Urteil vom 21.12.2016, 2 U 15/16)

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