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WRP 2014, 483
Hanseatisches OLG Hamburg 
Verfahrensrecht: Wartefrist von 2 Wochen nach Abschlussschreiben in der Regel ausreichend (Urteil vom 06.02.2014, 3 U 119/13)

Wartet der Unterlassungsgläubiger, der eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, die Entscheidung über den Widerspruch im Verfügungsverfahren ab, muss er zur Vermeidung von Kostennachteilen aus § 93 ZPO dem Schuldner vor Erhebung der Hauptsacheklage ein Abschlussschreiben zusenden.

Hanseatisches OLG Hamburg, WRP 2014, 483-487 (Urteil vom 06.02.2014, 3 U 119/13)

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