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WRP 2015, 979
BGH 
Verfahrensrecht: Kosten für Abschlussschreiben II (Urteil vom 22.01.2015, I ZR 59/14)

a) Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner abgewartet hat.

BGH, WRP 2015, 979-982 (Urteil vom 22.01.2015, I ZR 59/14)

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