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WRP 2013, 833
KG Berlin 
Verfahrensrecht: Kein Verstoß gegen die gerichtliche Untersagung einer Namensverwendung (Beschluss vom 26.02.2013, 5 W 16/13)

Ein Verstoß des Schuldners gegen die gerichtliche Untersagung einer Namensverwendung für einen bestimmten werbenden Internetauftritt kann zu verneinen sein, wenn der Internetauftritt nunmehr nur noch einen Hinweis auf die erzwungene Umbenennung und einen Link auf eine neue Internetseite enthält.

KG Berlin, WRP 2013, 833 (Beschluss vom 26.02.2013, 5 W 16/13)

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