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WRP 2009, 1008
BGH 
Urheberrecht: Mambo No. 5 (Urteil vom 04.12.2008, I ZR 49/06)

Räumt der Urheber einem Dritten urheberrechtliche Nutzungsrechte ein, obwohl er die entsprechenden Rechte schon zuvor der GEMA zur Wahrnehmung überlassen hatte, und geht die Rechtseinräumung zugunsten des Dritten daher ins Leere, kann nicht davon ausgegangen werden, der Urheber habe dem Dritten jedenfalls die Ansprüche abgetreten, die ihm im Falle einer Urheberrechtsverletzung im Hinblick auf das eigene Interesse an der Rechtsverfolgung neben der GEMA zustehen.…

BGH, WRP 2009, 1008-1012 (Urteil vom 04.12.2008, I ZR 49/06)

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