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WRP 2013, 1524
KG Berlin 
Urheberrecht: Haftung des Geschäftsführers für Urheberrechtsverletzungen in seinem Unternehmen (Urteil vom 25.02.2013, 24 U 58/12)

Ein Geschäftsführer kann grundsätzlich nicht gemäß § 97 UrhG aus – vom Prozessgegner darzulegender und zu beweisender – Täterhaftung für eine in seinem Unternehmen begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, wenn er im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO vorträgt, wer konkret die Verletzungshandlung begangen haben soll und der Prozessgegner dem nicht ausreichend und beweisbewehrt entgegentritt.…

KG Berlin, WRP 2013, 1524-1530 (Urteil vom 25.02.2013, 24 U 58/12)

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