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RIW 2007, 531
BGH 
Vollstreckbarerklärung gemäß der Europäischen Vollstreckungsverordnung – nachträglicher Einwand der Erfüllung (Beschluss vom 14.03.2007, XII ZB 174/04)

Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach der Brüssel I-VO haben die Gerichte des Vollstreckungsstaates bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die532 ausländische Entscheidung im Ursprungsstaat bereits aufgehoben worden ist.

BGH, RIW 2007, 531-535 (Beschluss vom 14.03.2007, XII ZB 174/04)

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