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RIW 2007, 529
EuGH 
Gerichtsstand des Erfüllungsorts: Bei meh-reren Lieferorten in einem Mitgliedstaat ist das Gericht der Hauptlieferung zuständig; ist der Ort der Hauptlieferung nicht feststellbar, kann der Kläger den Beklagten vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl verklagen (Urteil vom 03.05.2007, C-386/05)

Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung EG. Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung auch im Fall mehrerer Lieferorte in einem Mitgliedstaat anwendbar ist. In einem solchen Fall ist für die Entscheidung über sämtliche Klagen aus einem Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen das Gericht zuständig, …

EuGH, RIW 2007, 529-531 (Urteil vom 03.05.2007, C-386/05)

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