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K&R 2018, 245
BGH 
Werbe-Einwilligung kann mehrere Werbekanäle umfassen (Urteil vom 01.02.2018, III ZR 196/17)

Es widerspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nicht, wenn sich die in AGB enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontakt-246aufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, K&R 2018, 245-249 (Urteil vom 01.02.2018, III ZR 196/17)

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