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K&R 2015, 260
OLG Frankfurt a. M. 
Kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen kritisierendem Anwalt und kritisiertem Unternehmen (Beschluss vom 28.01.2015, 6 W 4/15)

Der kritisierte Antragsteller hat keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den kritisierenden Antragsgegner, weil es an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis fehlt. Die Parteien bieten keine gleichartigen Leistungen an. Der Antragsteller bietet Fotos zur Lizenzierung an, der Antragsgegner ist Rechtsanwalt.

OLG Frankfurt a. M., K&R 2015, 260-262 (Beschluss vom 28.01.2015, 6 W 4/15)

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