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BB 2021, 1331
 

Im Blickpunkt

Abbildung 18

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Referentenentwurf zur Änderung des allgemeinen Befristungsrechts vorgelegt. Für Arbeitgeber könnten die geplanten Änderungen zu erheblichen Einschränkungen führen. Der Referentenentwurf sieht insbesondere vor, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes künftig nur noch für die Dauer von 18 Monaten statt bislang zwei Jahren zulässig sein soll. Bis zu dieser Gesamtdauer soll eine einmalige Verlängerung möglich sein statt der bisher dreimaligen Verlängerungsmöglichkeit (§ 14 Abs. 2 Satz 1 i.V. m. § 24 Abs. 1 TzBfG-RefE). Eine Befristung (mit oder ohne Sachgrund) soll grundsätzlich nicht mehr möglich sein, wenn der Arbeitnehmer unter Einbeziehung des abzuschließenden Arbeitsvertrags eine Gesamtbeschäftigungsdauer von fünf Jahren bei diesem Arbeitgeber überschreitet (Höchstdauer sog. Kettenbefristungen), wobei auch Zeiten, in denen der Arbeitnehmer als Leiharbeiter bei diesem Arbeitgeber im Einsatz war, berücksichtigt werden sollen. Arbeitgeber mit regelmäßig mehr als 75 Arbeitnehmern sollen lediglich noch maximal 2,5 Prozent der Arbeitnehmer mit sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen beschäftigen können (§ 14 Abs. 5 Satz 1 TzBfG-RegE). Sofern diese Voraussetzung auf den Arbeitgeber zutrifft, so hat dieser zusätzlich die Arbeitnehmervertretung am ersten Kalendertag eines jeden Quartals über den Anteil der Arbeitnehmer zu informieren, welcher auf Grund eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bei ihm beschäftigt ist (§ 20 Satz 2 TzBfG-RefE). Der Arbeitgeber soll überdies verpflichtet werden, im Arbeitsvertrag schriftlich niederzulegen, wenn es sich um einen sachgrundlos befristeten Vertrag handelt (vgl. § 14 Abs. 6 Satz 2 TzBfG-RegE). Unterbleibt eine solche Vereinbarung, kann später keine sachgrundlose Befristung angenommen werden – auch wenn eine solche Vereinbarung rechtlich zulässig wäre. Bereits aus diesen exemplarisch genannten Änderungsvorschlägen ergäben sich für Arbeitgeber erhebliche Einschränkungen insbesondere für eine Vereinbarung sachgrundlos befristeter Verträge.

Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht

 
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