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BB 2013, 1921
 
BGH: Unzulässige Werbung für Kapseln mit getrocknetem Pilzpulver als Nahrungsergänzungsmittel – Vitalpilze

a) Eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 liegt auch dann vor, wenn die Angabe mangels Bestimmtheit nicht zulassungsfähig im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung ist und daher eine unspezifische Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung darstellt.

BB 2013, 1921-1922

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